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   OVG Niedersachsen, 26.04.1991 - 13 M 7618/91   

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OVG Niedersachsen, 26.04.1991 - 13 M 7618/91 (https://dejure.org/1991,4461)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 26.04.1991 - 13 M 7618/91 (https://dejure.org/1991,4461)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 26. April 1991 - 13 M 7618/91 (https://dejure.org/1991,4461)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unterrichtsbefreiung (religiöse Gründe) - Sportunterricht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ 1992, 79
  • DVBl 1991, 772
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 63/68

    Simultanschule

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.04.1991 - 13 M 7618/91
    Denn zu der in Art. 4 I GG grundgesetzlich besonders geschützten Freiheit der Religionsausübung gehören nicht nur die eigentlichen kultischen Übungen, sondern darüber hinaus auch alle Äußerungen religiösen Lebens, z. B. die Beachtung religiöser Bräuche und die religiöse Erziehung der Kinder, das Recht des einzelnen, sein gesamtes Verhalten an den Lehren seines Glaubens auszurichten und seiner inneren Glaubensüberzeugung gemäß zu handeln, und grundsätzlich auch die Freiheit, religiös bedingte Bekleidungsvorschriften zu beachten (vgl. BVerfGE 24, 236 [246] = NJW 1969, 31; BVerfGE 32, 98 [106] = NJW 1972, 327 und BVerfGE 41, 29 [49] = NJW 1976, 947; VGH München, NVwZ 1987, 706; VGH Kassel, NVwZ 1988, 951; VG Köln, Urt. v. 26.6.1990 - 10 K 2307/89).

    Die hieraus sich ergebenden verfassungsimmanenten Spannungen sind unter Berücksichtigung des Toleranzgebotes nach dem Prinzip der (praktischen) Konkordanz zu einem möglichst schonenden Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfGE 41, 29 [513] = NJW 1976, 947 [948]).

  • BVerfG, 16.10.1979 - 1 BvR 647/70

    Schulgebet

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.04.1991 - 13 M 7618/91
    und/oder ein den religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen der Eltern widersprechendes Verhalten des Kindes fordern (vgl. BVerfGE 52, 223 [235/236] = NJW 1980, 575).

    Der staatliche Erziehungsauftrag ist eigenständig und sowohl der Glaubens- und Religionsfreiheit als auch dem Erziehungsrecht der Eltern gleichgeordnet (vgl. BVerfGE 52, 223 [236] = NJW 1980, 575).

  • VGH Bayern, 06.05.1987 - 7 B 86.01557
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.04.1991 - 13 M 7618/91
    Denn zu der in Art. 4 I GG grundgesetzlich besonders geschützten Freiheit der Religionsausübung gehören nicht nur die eigentlichen kultischen Übungen, sondern darüber hinaus auch alle Äußerungen religiösen Lebens, z. B. die Beachtung religiöser Bräuche und die religiöse Erziehung der Kinder, das Recht des einzelnen, sein gesamtes Verhalten an den Lehren seines Glaubens auszurichten und seiner inneren Glaubensüberzeugung gemäß zu handeln, und grundsätzlich auch die Freiheit, religiös bedingte Bekleidungsvorschriften zu beachten (vgl. BVerfGE 24, 236 [246] = NJW 1969, 31; BVerfGE 32, 98 [106] = NJW 1972, 327 und BVerfGE 41, 29 [49] = NJW 1976, 947; VGH München, NVwZ 1987, 706; VGH Kassel, NVwZ 1988, 951; VG Köln, Urt. v. 26.6.1990 - 10 K 2307/89).

    Der staatliche Bildungsauftrag als solcher wird aber durch die begehrte Befreiung vom Sportunterricht im Einzelfall nicht grundsätzlich in Frage gestellt; der Sportunterricht insgesamt bleibt unberührt, die Funktionsfähigkeit der Schule als umfassende Bildungseinrichtung wird durch eine Befreiung vom Sportunterricht im Einzelfall nicht beeinträchtigt; und die Möglichkeit eines vollwertigen und vergleichbaren, am Leistungsprinzip orientierten Schulabschlusses wird durch die Befreiung nicht entscheidend berührt (ebenso VGH München, NVwZ 1987, 706 und - zum Schwimmunterricht moslemischer Mädchen- VG Köln, Urt. v. 26.6.1990- 10 K 2307/89).

  • VG Köln, 26.06.1990 - 10 K 2307/89
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.04.1991 - 13 M 7618/91
    Denn zu der in Art. 4 I GG grundgesetzlich besonders geschützten Freiheit der Religionsausübung gehören nicht nur die eigentlichen kultischen Übungen, sondern darüber hinaus auch alle Äußerungen religiösen Lebens, z. B. die Beachtung religiöser Bräuche und die religiöse Erziehung der Kinder, das Recht des einzelnen, sein gesamtes Verhalten an den Lehren seines Glaubens auszurichten und seiner inneren Glaubensüberzeugung gemäß zu handeln, und grundsätzlich auch die Freiheit, religiös bedingte Bekleidungsvorschriften zu beachten (vgl. BVerfGE 24, 236 [246] = NJW 1969, 31; BVerfGE 32, 98 [106] = NJW 1972, 327 und BVerfGE 41, 29 [49] = NJW 1976, 947; VGH München, NVwZ 1987, 706; VGH Kassel, NVwZ 1988, 951; VG Köln, Urt. v. 26.6.1990 - 10 K 2307/89).

    Der staatliche Bildungsauftrag als solcher wird aber durch die begehrte Befreiung vom Sportunterricht im Einzelfall nicht grundsätzlich in Frage gestellt; der Sportunterricht insgesamt bleibt unberührt, die Funktionsfähigkeit der Schule als umfassende Bildungseinrichtung wird durch eine Befreiung vom Sportunterricht im Einzelfall nicht beeinträchtigt; und die Möglichkeit eines vollwertigen und vergleichbaren, am Leistungsprinzip orientierten Schulabschlusses wird durch die Befreiung nicht entscheidend berührt (ebenso VGH München, NVwZ 1987, 706 und - zum Schwimmunterricht moslemischer Mädchen- VG Köln, Urt. v. 26.6.1990- 10 K 2307/89).

  • BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvR 241/66

    (Aktion) Rumpelkammer

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.04.1991 - 13 M 7618/91
    Denn zu der in Art. 4 I GG grundgesetzlich besonders geschützten Freiheit der Religionsausübung gehören nicht nur die eigentlichen kultischen Übungen, sondern darüber hinaus auch alle Äußerungen religiösen Lebens, z. B. die Beachtung religiöser Bräuche und die religiöse Erziehung der Kinder, das Recht des einzelnen, sein gesamtes Verhalten an den Lehren seines Glaubens auszurichten und seiner inneren Glaubensüberzeugung gemäß zu handeln, und grundsätzlich auch die Freiheit, religiös bedingte Bekleidungsvorschriften zu beachten (vgl. BVerfGE 24, 236 [246] = NJW 1969, 31; BVerfGE 32, 98 [106] = NJW 1972, 327 und BVerfGE 41, 29 [49] = NJW 1976, 947; VGH München, NVwZ 1987, 706; VGH Kassel, NVwZ 1988, 951; VG Köln, Urt. v. 26.6.1990 - 10 K 2307/89).
  • BVerfG, 19.10.1971 - 1 BvR 387/65

    Gesundbeter

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.04.1991 - 13 M 7618/91
    Denn zu der in Art. 4 I GG grundgesetzlich besonders geschützten Freiheit der Religionsausübung gehören nicht nur die eigentlichen kultischen Übungen, sondern darüber hinaus auch alle Äußerungen religiösen Lebens, z. B. die Beachtung religiöser Bräuche und die religiöse Erziehung der Kinder, das Recht des einzelnen, sein gesamtes Verhalten an den Lehren seines Glaubens auszurichten und seiner inneren Glaubensüberzeugung gemäß zu handeln, und grundsätzlich auch die Freiheit, religiös bedingte Bekleidungsvorschriften zu beachten (vgl. BVerfGE 24, 236 [246] = NJW 1969, 31; BVerfGE 32, 98 [106] = NJW 1972, 327 und BVerfGE 41, 29 [49] = NJW 1976, 947; VGH München, NVwZ 1987, 706; VGH Kassel, NVwZ 1988, 951; VG Köln, Urt. v. 26.6.1990 - 10 K 2307/89).
  • BVerfG, 11.04.1972 - 2 BvR 75/71

    Eidesverweigerung aus Glaubensgründen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.04.1991 - 13 M 7618/91
    Selbst Außenseitern und Sektierern ist die ungestörte Entfaltung ihrer Persönlichkeit gem. ihren subjektiven Glaubensüberzeugungen gestattet, solange sie nicht in Widerspruch zu anderen Wertentscheidungen der Verfassung geraten und aus ihrem Verhalten deshalb fühlbare Beeinträchtigungen für das Gemeinwesen oder die Grundrechte anderer erwachsen (vgl. BVerfGE 33, 23 [29] = NJW 1972, 1183).
  • BVerfG, 17.07.1973 - 1 BvR 308/69

    Kreuz im Gerichtssaal

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.04.1991 - 13 M 7618/91
    Eine Bewertung dieser Glaubenshaltung oder eine Überprüfung ihrer theologischen Richtigkeit, insbesondere die - vom VG vorgenommene - Interpretation der dafür einschlägigen Stellen des Korans, Sure 24, Vers 31 bzw. 32, ist dem Staat und dem staatlichen Gericht verwehrt (vgl. BVerfGE 35, 366 [376] = NJW 1973, 2196 [2198]).
  • BVerwG, 02.09.1983 - 7 C 169.81

    Minderjähriges Kind - Erziehungsrecht - Klagebefugnis - Religionsunterricht -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.04.1991 - 13 M 7618/91
    Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Eltern im Einklang mit dem Willen ihres Kindes handeln (BVerwG, NJW 1983, 2585 m. w. Nachw.).
  • VGH Hessen, 03.09.1987 - 6 UE 477/87

    SPORTUNTERRICHT; BEFREIUNG; RELIGIONSFREIHEIT

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.04.1991 - 13 M 7618/91
    Denn zu der in Art. 4 I GG grundgesetzlich besonders geschützten Freiheit der Religionsausübung gehören nicht nur die eigentlichen kultischen Übungen, sondern darüber hinaus auch alle Äußerungen religiösen Lebens, z. B. die Beachtung religiöser Bräuche und die religiöse Erziehung der Kinder, das Recht des einzelnen, sein gesamtes Verhalten an den Lehren seines Glaubens auszurichten und seiner inneren Glaubensüberzeugung gemäß zu handeln, und grundsätzlich auch die Freiheit, religiös bedingte Bekleidungsvorschriften zu beachten (vgl. BVerfGE 24, 236 [246] = NJW 1969, 31; BVerfGE 32, 98 [106] = NJW 1972, 327 und BVerfGE 41, 29 [49] = NJW 1976, 947; VGH München, NVwZ 1987, 706; VGH Kassel, NVwZ 1988, 951; VG Köln, Urt. v. 26.6.1990 - 10 K 2307/89).
  • OVG Bremen, 24.03.1992 - 1 BA 17/91

    Islamische Religionszugehörigkeit; Türkische Schülerin; Befreiung vom

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung zur Befreiung vom Sportunterricht aus religiösen Gründen ist in Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 4 GG anerkannt, daß durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG grundsätzlich eine auf die Glaubensgrundsätze des Korans gestützte Bindung an bestimmte Bekleidungsvorschriften, und zwar auch im schulischen Bereich geschützt ist (OVG Münster, Urt. v. 12.07.1991, 19 A 1706/90, NVwZ 1992, 77 ff. und vom 15.11.1991, 19 A 2198/91; VGH München, Urt. v. 06.05.1987, 7 B 86.01557, NVwZ 1987, 706 ff.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 26.04.1991, 13 M 7618/91, NVwZ 1992, 79 ff. = DVBl. 1991, 772; VGH Kassel, Urt. v. 03.09.1987, 6 UE 477/87, NVwZ 1988, 951).

    So hat ausweislich des Beschlusses des OVG Lüneburg vom 26.04.1991 (a.a.O.) der Imam der islamischen türkischen Kirche H. seinen Töchtern in Übereinstimmung mit der von ihm vertretenen Auslegung der genannten Quellen der islamischen Lehre verboten, am Sportunterricht teilzunehmen (vgl. auch OVG Münster, Urt. v. 15.11.1991, 19 A 2198/91).

    Die Funktionsfähigkeit der Schule als umfassende Bildungseinrichtung wird durch eine Befreiung vom Sportunterricht im Einzelfall nicht beeinträchtigt (vgl. VGH München, Urt. v. 06.05.1987, a.a.O., OVG Lüneburg, Beschl. v. 26.04.1991, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 05.03.2003 - 13 LB 4075/01

    Philadelphia-Schule; Privatunterricht; Religionsfreiheit; Sexualkunde;

    Wie diese Entscheidung zeigt, ist es offenbar für Christen weitaus schwieriger als für Moslems, unter Berufung auf die Glaubensfreiheit zu Unterrichtsbefreiungen zu gelangen (zu letzteren siehe auch: OVG Lüneburg, Beschl. v. 26.4.1991, 13 M 761/91, NVwZ 1992, 79 betr. Sportunterricht; OVG Münster, Urt. v. 12.7.1991, 19 A 1706/90, NVwZ 1992, 77 betr. Schwimmunterricht).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.07.1991 - 19 A 1706/90

    Schulpflicht; Befreiung; Besonderer Ausnahmefall; Verfassungskonforme Auslegung;

    Daß dies hier nicht der Fall ist, wird nicht zuletzt dadurch belegt, daß ausweislich der den Parteien bekannten Entscheidung des Niedersächsischen OVG vom 26.04.1991 13 M 7618/91 der Imam (Prediger) der islamisch türkischen Kirchengemeinde Hannover seinen Töchtern in Übereinstimmung mit der von ihm vertretenen Auslegung der Quellen der islamischen Lehre verboten hat, am Sportunterricht (insgesamt) teilzunehmen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.11.1991 - 19 A 2198/91

    Befreiung; Sportunterricht; Religionsfreiheit; Türkei; Gymnasium; Koedukativ

    Daß dies hier nicht der Fall ist, wird dadurch belegt, daß ausweislich der Entscheidung des Niedersächsischen OVG vom 26.04.1991 13 M 7618/91 (DVBl. 1991, 772) der Imam (Prediger) der islamisch-türkischen Kirchengemeinde H. seinen Töchtern in Übereinstimmung mit der von ihm vertretenen Auslegung der Quellen der islamischen Lehre verboten hat, am Sportunterricht (insgesamt) teilzunehmen.
  • VGH Bayern, 08.04.1992 - 7 B 92.70
    Demgemäß ist in der Rechtsprechung die Befreiung von Schülerinnen islamischer Religionszugehörigkeit vom koedukativen Schwimmunterricht im Hinblick auf die Bekleidungsvorschriften des Korans für Rechtens erachtet worden (vgl. OVG Münster v. 12.07.1991, NVwZ 1992, 77, und v. 15.02.1992, NWVBl. 1992, 136), zum Teil auch die Befreiung vom Schulsport schlechthin (vgl. OVG Lüneburg, NVwZ 1992, 79; a. A. insoweit OVG Münster NWVBl. 1992, 136).
  • VG Osnabrück, 01.03.2001 - 3 B 6/01

    Anspruch auf Befreiung vom Sportunterricht in der Schule aufgrund eines

    Der Antragsteller beruft sich zwar ausdrücklich darauf, dass auch bereits die bloße Betrachtung der in Sportkleidung am Sportunterricht teilnehmenden Mitschüler den Glaubens- und Gewissenskonflikt auslöse, und dazu ist zunächst anzumerken, dass es nach insoweit einhelliger Rechtsprechung dem Staat und auch den Gerichten verwehrt ist, Glaubensüberzeugungen seiner Bürger zu bewerten oder gar als nicht "richtig" oder "falsch" zu bezeichnen, da selbst Außenseitern und Sektierern die ungestörte Entfaltung ihrer Persönlichkeit gemäß ihren subjektiven Glaubensüberzeugungen zu gestatten ist, solange sie nicht im Widerspruch zu anderen Wertentscheidungen der Verfassung geraten oder aus ihrem Verhalten deshalb fühlbare Beeinträchtigungen für das Gemeinwesen oder die Grundrechte anderer entstehen (vgl. BVerwG, U. v. 25.08.1993 - 6 C 7.93 - Buchholz 421 Nr. 108; OVG Lüneburg B. v. 26.04.1991 - 13 M 7618/91 - NVwZ 1992, 79; OVG Münster, U. v. 12.07.1991 - 19 A 1706/90 - NVwZ 1992, 77).
  • VG Freiburg, 10.11.1993 - 2 K 1739/92

    Befreiung von Sportunterricht aus religiösen Gründen; Unzumutbarer

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